Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Sharp Sharp NEC Display Solutions Europe GmbH

§ 1 Allgemeines

(1)    

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche ‑ auch künftige ‑ Lieferungen und sonstige Leistungen der Sharp Sharp NEC Display Solutions Europe GmbH („Sharp/NEC“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, mit denen Sharp/NEC in Geschäftsbeziehung steht (nachfolgend „Kunde“).

(2)

Sharp/NEC erkennt abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden nicht an, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Sharp/NEC in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos an den Kunden ausführt.


§ 2 Angebote

 

Alle Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sharp/NEC behält sich technische Änderungen ihrer Produkte sowie Änderungen in Form und Farbe vor, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.


§ 3 Auftragsannahme

 

Bestellungen und sonstige Aufträge sind für den Kunden verbindlich. Sharp/NEC ist jedoch nicht verpflichtet, Bestellung oder sonstige Aufträge anzunehmen. Sharp/NEC kann das in der Bestellung bzw. in dem Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr annehmen. Für Sharp/NEC tritt die Bindung erst mit ausdrücklicher, schriftlicher Annahme ein (Auftragsbestätigung). Auf die Auftragsbestätigung kann Sharp/NEC bei unverzüglicher Lieferung bzw. Leistung verzichten.


§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)

Die Preise von Sharp/NEC verstehen sich rein netto „EXW“ (Incoterms 2010), einschließlich normaler Verpackung und ausschließlich Versand. Alle Preise und Nebenkosten, insbesondere Versandkosten, werden nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste berechnet. Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(2)

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3)

Sharp/NEC behält sich das Recht vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Preisänderungen ihrer Vorlieferanten wirksam werden und die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin noch nicht ausgeführt ist. Auf Verlangen wird Sharp/NEC die Preisänderungen ihrer Vorlieferanten nachweisen.

(4)

Zahlungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar und ohne Abzug zu leisten. Kommt der Kunden in Zahlungsverzug, kann Sharp/NEC Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5)

Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.

(6)

Alle Forderungen der Sharp/NEC einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder der Kunden in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn er die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat. In diesen Fällen ist Sharp/NEC auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann Sharp/NEC vom Vertrag zurücktreten.

(7)

Sharp/NEC ist ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Kunden berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf ggf. bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.


§ 5 EG-Einfuhrumsatzsteuer

(1)

Soweit der Kunden seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat Sharp/NEC seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.

(2)

Der Kunden ist ferner verpflichtet, Sharp/NEC den Aufwand und die Kosten, die ihr wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.


§ 6 Lieferzeit

(1)

Angegebene Liefertermine und der Beginn der von Sharp/NEC angegebenen Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch ihre Zulieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Sharp/NEC zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit ihren Zulieferanten. Sharp/NEC wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und ihm die Gegenleistung unverzüglich erstatten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung des Kunden voraus. Sharp/NEC behält sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.

(2)

Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Sharp/NEC berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3)

Ist der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder des § 376 HGB, haftet Sharp/NEC nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sharp/NEC haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Sharp/NEC zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In jedem Falle ist die Haftung von Sharp/NEC auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4)

Sharp/NEC haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Sharp/NEC zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Sharp/NEC zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5)

Sharp/NEC haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Sharp/NEC zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6)

Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht durch Sharp/NEC beruht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, höchstens jedoch 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung haftet Sharp/NEC jedoch nicht.

(7)

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


§ 7 Versendung - Gefahrenübergang

(1)

Die Lieferung erfolgt ab Lager Sharp/NEC (EXW Incoterms 2010) für Rechnung und auf Gefahr des Kunden, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt.

(2)

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Kaufsache an den Transportführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Sharp/NEC verlässt. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über. Sharp/NEC ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Ferner ist Sharp/NEC berechtigt, die entstehenden Lagerkosten oder eine Pauschale von 0,5 % des Warenwertes pro Monat in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis bzw. das sonstige Entgelt werden in diesem Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig.

(3)

Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird Sharp/NEC die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.


§ 8 Mängelhaftung

(1)

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der Sharp/NEC als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(2)

Der Kunde hat Sharp/NEC offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(3)

Für Mängel der Kaufsache leistet Sharp/NEC nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).

(4)

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ausgeschlossen.

(5)

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des gerügten Mangels zu.

(6)

Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn Sharp/NEC die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

(7)

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Etwaige Ansprüche des Kunden aus Herstellergarantie bleiben unberührt.


§ 9    Schutzrechte

(1)

Der Kunden ist verpflichtet, Sharp/NEC unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm Verletzungen von Schutzrechten Dritter bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden.

(2)

Sollten Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen, ermächtigt Sharp/NEC den Kunden, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht Sharp/NEC von der Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von Sharp/NEC anerkennen. Sharp/NEC wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.


§ 10 Haftungsbeschränkung

(1)

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Sharp/NEC auf den nach der Art ihrer Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist ihre Haftung ausgeschlossen.

(2)

Soweit die Haftung Sharp/NEC gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3)

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1)

Sharp/NEC behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

(2)

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Sharp/NEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Sharp/NEC Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Sharp/NEC die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Sharp/NEC entstehenden Ausfall.

(4)

Sharp/NEC ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. (2) und (3) dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(5)

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Sharp/NEC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) ihrer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Sharp/NEC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sharp/NEC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Sharp/NEC verlangen, dass der Kunde Sharp/NEC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6)

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Sharp/NEC vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Sharp/NEC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Sharp/NEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(7)

Wird die Kaufsache mit anderen, Sharp/NEC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Sharp/NEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Sharp/NEC anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Sharp/NEC.

(8)

Sharp/NEC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Sharp/NEC.


§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht

(1)

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird München vereinbart. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sharp/NEC ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

(2)

Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der Sharp/NEC sowie für die Zahlungen des Kunden ist der Sitz der Hauptniederlassung der Sharp/NEC.

(3)

Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Sharp/NEC und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist ausgeschlossen